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  • 1 Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

    1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.
    Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. Falls die Bestimmungen des Föderationsvertrages – des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken innerhalb der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete sowie der Städte Moskau und St. Petersburg der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke innerhalb der Rußländischen Föderation sowie sonstiger Verträge zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation und der Verträge zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation – nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation. 2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde. 4. Der Ministerrat – die Regierung der Rußländischen Föderation – übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Ruß-ländischen Föderation bezeichnet. 5. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind. 3 Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt. 6. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten. 7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation. 9. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrek-ken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Section II. Concluding and Transitional Provisions[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Раздел II. Заключительные и переходные положения[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Titre II. Les Dispositions finales et transitoires[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

  • 2 Artikel 1

    1. Die Rußländische Föderation – Rußland ist ein demokratischer föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform.
    2. Die Bezeichnungen Rußländische Föderation und Rußland sind gleichbedeutend. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 1[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 1[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 1[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 1

  • 3 Artikel 10

    Die Staatsgewalt in der Rußländischen Föderation wird auf der Grundlage der Aufteilung in gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt ausgeübt. Die Organe der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sind selbständig.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 10[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 10[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 10[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 10

  • 4 Artikel 100

    1. Bundesrat und Staatsduma tagen getrennt.
    2. Die Sitzungen des Bundesrates und der Staatsduma sind öffentlich. In von der Geschäftsordnung einer Kammer vorgesehenen Fällen ist diese berechtigt, geschlossene Sitzungen abhalten. 3. Zur Anhörung von Botschaften des Präsidenten der Rußländischen Föderation, von Botschaften des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation oder Reden ausländischer Staatsführer dürfen die Kammern gemeinsam zusammentreten. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 100[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 100[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 100[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 100

  • 5 Artikel 101

    1. Der Bundesrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Bundesrates und dessen Stellvertreter. Die Staatsduma wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Staatsduma und dessen Stellvertreter.
    2. Der Vorsitzende des Bundesrates und dessen Stellvertreter sowie der Vorsitzende der Staatsduma und dessen Stellvertreter leiten die Sitzungen und sind für den internen Arbeitsablauf der Kammer zuständig. 3. Bundesrat und Staatsduma bilden Komitees und Kommissionen und führen zu Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, parlamentarische Anhörungen durch. 4. Jede der Kammern verabschiedet ihre Geschäftsordnung und entscheidet Fragen ihres internen Arbeitsablaufs. 5. Zur Ausübung der Kontrolle über den Vollzug des Bundeshaushaltes bilden Bundesrat und Staatsduma einen Rechnungshof, dessen Zusammensetzung und Verfahrensordnung durch Bundesgesetz bestimmt werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 101[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 101[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 101[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 101

  • 6 Artikel 102

    1. Zur Zuständigkeit des Bundesrates gehören:
    a) die Bestätigung der Änderung von Grenzen zwischen Subjekten der Rußländischen Föderation;
    b) die Bestätigung eines Ukaz des Präsidenten der Rußländischen Föderation über die Verhängung des Kriegszu-standes; c) die Bestätigung eines Ukaz des Präsidenten der Rußländischen Föderation über die Verhängung des Ausnah-mezustandes; d) die Entscheidung über die Möglichkeit eines Einsatzes der Streitkräfte der Rußländischen Föderation außerhalb des Territoriums der Rußländischen Föderation; e) die Ausschreibung der Wahlen zum Präsidenten der Rußländischen Föderation; f) die Amtsenthebung des Präsidenten der Rußländischen Föderation; g) die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation und des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation; h) die Ernennung und Entlassung des Generalstaatsanwalts der Rußländischen Föderation; i) die Ernennung und Entlassung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Rechnungshofes und der Hälfte seiner Prüfer.
    2. Der Bundesrat faßt Beschlüsse zu Fragen, für die er nach der Verfassung der Rußländischen Föderation zuständig ist.
    3. Beschlüsse des Bundesrates werden mit der Stimmehrheit der Gesamtmitgliederzahl des Bundesrates gefaßt, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation kein anderes Beschlußverfahren vorsieht. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 102[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 102[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 102[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 102

  • 7 Artikel 103

    1. Zur Zuständigkeit der Staatsduma gehören:
    a) die Erteilung der Zustimmung an den Präsidenten der Rußländischen Föderation zur Ernennung des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation;
    b) die Entscheidung der Vertrauensfrage der Regierung der Rußländischen Föderation; c) die Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Zentralbank der Rußländischen Föderation; d) die Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden des Rechnungshofes und der Hälfte seiner Prüfer; e) die Ernennung und Entlassung des Menschenrechtsbeauftragten, der gemäß einem Bundesverfassungsgesetz tätig ist; f) die Verkündung einer Amnestie; g) die Anklageerhebung gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation zur Amtsenthebung.
    2. Die Staatsduma faßt Beschlüsse zu Fragen, für die die nach Verfassung der Rußländischen Föderation zuständig ist.
    3. Beschlüsse der Staatsduma werden mit der Stimmehrheit der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma gefaßt, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation kein anderes Beschlußverfahren vorsieht. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 103[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 103[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 103[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 103

  • 8 Artikel 104

    1. Das Recht der Gesetzesinitiative steht dem Präsidenten der Rußländischen Föderation, dem Bundesrat, Mitgliedern des Bundesrates, Abgeordneten der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation und gesetzgebenden (Vertretungs-) Organen der Subjekte der Rußländischen Föderation zu. Das Recht zur Gesetzesinitiative steht ferner dem Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation, dem Obersten Gericht der Rußländischen Föderation und dem Obersten Arbitragegericht der Rußländischen Föderation in Fragen ihrer Zuständigkeit zu.
    2. Gesetzentwürfe werden in der Staatsduma eingebracht. 3. Gesetzentwürfe über die Einführung oder Abschaffung von Steuern, die Steuerbefreiungen, die Auflage von Staatsanleihen, die Änderung finanzieller Verpflichtungen des Staates und andere Gesetzesentwürfe, die Ausgaben zu Lasten des Bundeshaushaltes vorsehen, können nur bei Vorliegen eines Gutachtens der Regierung der Rußländischen Föderation eingebracht werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 104[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 104[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 104[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 104

  • 9 Artikel 105

    1. Bundesgesetze beschließt die Staatsduma.
    2. Bundesgesetze werden mit Stimmehrheit der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma beschlossen, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation nichts anderes vorsieht. 3. Von der Staatsduma beschlossene Bundesgesetze werden innerhalb von fünf Tagen dem Bundesrat zur Behandlung zugeleitet. 4. Ein Bundesgesetz gilt als vom Bundesrat gebilligt, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder dieser Kammer dafür gestimmt hat oder wenn es binnen vierzehn Tagen vom Bundesrat nicht verhandelt worden ist. Wird das Bundesgesetz vom Bundesrat abgelehnt, so können die Kammern einen Vermittlungsausschuß zur Überwindung der entstandenen Meinungsverschiedenheiten bilden, wonach das Bundesgesetz erneuter Verhandlung durch die Staatsduma unterliegt. 5. Ist die Staatsduma mit der Entscheidung des Bundesrates nicht einverstanden, so ist das Bundesgesetz beschlossen, wenn bei der erneuten Abstimmung nicht mindestens zwei Drittel der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma dafür stimmen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 105[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 105[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 105[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 105

  • 10 Artikel 106

    Der notwendigen Verhandlung im Bundesrat unterliegen durch die Staatsduma beschlossene Gesetze über Fragen:
    a) des Bundeshaushalts;
    b) der Bundessteuern und -abgaben; c) der Regelung von Finanz-, Währungs-, Kredit- und Zollangelegenheiten sowie der Geldemission; d) der Ratifizierung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge der Rußländischen Föderation; e) des Status und Schutzes der Staatsgrenze der Rußländischen Föderation; f) von Krieg und Frieden.
    __________
    <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 106[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 106[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 106[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 106

  • 11 Artikel 107

    1. Das beschlossene Bundesgesetz ist innerhalb von fünf Tagen dem Präsidenten der Rußländischen Föderation zur Unterzeichnung und Verkündung zuzuleiten.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation unterzeichnet und verkündet das Bundesgesetz innerhalb von vierzehn Tagen. 3. Lehnt der Präsident der Rußländischen Föderation das Bundesgesetz innerhalb von vierzehn Tagen ab Eingang ab, so behandeln Staatsduma und Bundesrat das vorliegende Gesetz erneut in dem von der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Verfahren. Wird das Bundesgesetz bei erneuter Verhandlung in der vorher beschlossenen Fassung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Gesamtmitglie-derzahl des Bundesrates und der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma gebilligt, so ist es innerhalb von sieben Tagen vom Präsidenten der Rußländischen Föderation zu unterzeichnen und verkünden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 107[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 107[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 107[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 107

  • 12 Artikel 108

    1. Bundesverfassungsgesetze werden zu den von der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Fragen verabschiedet.
    2. Ein Bundesverfassungsgesetz ist beschlossen, wenn es mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der Gesamtmitgliederzahl des Bundesrates und mindestens zwei Drittel der Stimmen der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma gebilligt worden ist. Das beschlossene Bundesverfassungsgesetz ist innerhalb von vierzehn Tagen vom Präsidenten der Rußländischen Föderation zu unterzeichnen und zu verkünden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 108[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 108[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 108[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 108

  • 13 Artikel 109

    1. Die Staatsduma kann in den Fällen, die in den Artikeln 111 und 117 der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehen sind, vom Präsidenten der Rußländischen Föderation aufgelöst werden.
    2. Im Fall der Auflösung der Staatsduma bestimmt der Präsident der Rußländischen Föderation das Datum für Neuwahlen so, daß die neu gewählte Staatsduma spätestens vier Monate nach der Auflösung zusammentritt. 3. Die Staatsduma kann innerhalb des ersten Jahres nach ihrer Wahl nicht aus den in Artikel 117 der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Gründen aufgelöst werden. 4. Die Staatsduma kann vom Zeitpunkt, in dem sie Anklage gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation erhoben hat, bis zur Verabschiedung einer entsprechenden Entscheidung durch den Bundesrat nicht aufgelöst werden. 5. Während des Kriegs- oder Ausnahmezustandes auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation sowie während der letzten sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Präsidenten der Rußländischen Föde-ration kann die Staatsduma nicht aufgelöst werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 109[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 109[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 109[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 109

  • 14 Artikel 11

    1. Die Staatsgewalt in der Rußländischen Föderation wird vom Präsidenten der Rußländischen Föderation, der Föderationsversammlung (dem Bundesrat und der Staatsduma), der Regierung der Rußländischen Föderation und den Gerichten der Rußländischen Föderation ausgeübt.
    2. Die Staatsgewalt in den Subjekten der Rußländischen Föderation üben die von diesen gebildeten Organe der Staatsgewalt aus. 3. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation erfolgt durch diese Verfassung, den Föderationsvertrag und andere Verträge über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 11[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 11[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 11[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 11

  • 15 Artikel 110

    1. Die vollziehende Gewalt der Rußländischen Föderation übt die Regierung der Rußländischen Föderation aus.
    2. Die Regierung der Rußländischen Föderation besteht aus dem Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation, den Stelvertretern des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und den Bundesministern. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 110[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 110[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 110[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 110

  • 16 Artikel 111

    1. Den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation mit Zustimmung der Staatsduma.
    2. Der Kandidatenvorschlag für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation wird spätestens zwei Wochen nach Amtsantritt des neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation oder nach Rücktritt der Regierung der Rußländischen Föderation oder binnen einer Woche ab dem Tage der Ablehnung einer Kandidatur durch die Staatsduma eingebracht. 3. Die Staatsduma erörtert die vom Präsidenten der Rußländischen Föderation vorgeschlagene Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation binnen einer Woche nach Einbringung des Kandidatenvorschlags. 4. Nach dreimaliger Ablehnung der vorgeschlagenen Kandidaturen für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation durch die Staatsduma ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation, löst die Staatsduma auf und setzt Neuwahlen an. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 111[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 111[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 111[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 111

  • 17 Artikel 112

    1. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation macht dem Präsidenten der Rußländischen Föderation spätestens eine Woche nach seiner Ernennung Vorschläge über die Struktur der Bundesorgane der vollziehende Gewalt.
    2. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation schlägt dem Präsidenten der Rußländischen Föderation Kandidaten für die Ämter der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und der Bundesminister vor. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 112[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 112[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 112[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 112

  • 18 Artikel 113

    Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation bestimmt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation, den Bundesgesetzen und den Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation die Grundrichtungen der Tätigkeit der Regierung der Rußländischen Föderation und organisiert deren Arbeit.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 113[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 113[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 113[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 113

  • 19 Artikel 114

    1. Die Regierung der Rußländischen Föderation:
    a) arbeitet den Bundeshaushalt aus, legt ihn der Staatsduma vor und gewährleistet seinen Vollzug; legt der Staatsduma einen Rechenschaftsbericht über den Vollzug des Bundeshaushalts vor;
    b) gewährleistet die Durchführung einer einheitlichen Finanz-, Kredit- und Geldpolitik in der Rußländischen Föderation; c) gewährleistet die Durchführung einer einheitlichen staatlichen Politik auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Bildung, des Gesundheitsschutzes, der sozialen Sicherung und des Umweltschutzes in der Rußländischen Föderation; d) verwaltet das Bundeseigentum; e) trifft Maßnahmen, um die Landesverteidigung und die Staatssicherheit zu gewährleisten und die Außenpolitik der Rußländischen Föderation zu verwirklichen; f) trifft Maßnahmen, um die Gesetzlichkeit und die Rechte und Freiheiten der Bürger zu gewährleisten, das Eigentum zu schützen, die öffentliche Ordnung zu wahren und die Kriminalität zu bekämpfen; g) übt weitere Befugnisse aus, die ihr von der Verfassung der Rußländischen Föderation, den Bundesgesetzen und Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation übertragen worden sind.
    2. Ein Verfassungsgesetz des Bundes bestimmt das Verfahren, in dem die Regierung der Russischen Föderation tätig wird.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 114[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 114[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 114[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 114

  • 20 Artikel 115

    1. Die Regierung erläßt auf der Grundlage und in Ausführung der Verfassung der Rußländischen Föderation, der Bundesgesetze und der normativen Ukaze des Präsidenten der Rußländischen Föderation Verordnungen und Verfügungen und gewährleistet deren Vollzug.
    2. Verordnungen und Verfügungen der Regierung der Rußländischen Föderation unterliegen in der Rußländischen Föderation der verbindlichen Ausführung. 3. Verordnungen und Verfügungen der Regierung der Rußländischen Föderation können, falls sie der Verfassung der Rußländischen Föderation, Bundesgesetzen oder Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation widersprechen, vom Präsidenten der Rußländischen Föderation aufgehoben werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 115[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 115[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 115[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 115

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